Wissenswertes

Approbation ohne Kenntnisprüfung

In zahlreichen Approbationsverfahren in nahezu allen Bundesländern konnte ich in Zusammenarbeit mit versierten Fachanwälten bereits die Approbation von Ärzten und Zahnärzten aus Drittländern ohne Ablegung einer Kenntnisprüfung erreichen.

In allen Fällen erfolgten detaillierte Ausarbeitungen. Hierzu waren Nachfragen an den Universitäten, der Vergleich der Studiengänge im Rahmen einer Günstigerprüfung incl. eventueller Praktika notwendig. Eine große Rolle spielte die Berufserfahrung der Mediziner, die quantitativ und qualitativ nachgewiesen werden musste.

In vielen Fällen stellte sich heraus, dass die Sachbearbeiter der Approbationsbehörden nicht auf dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren und Durchführungsbestimmungen leider oft rechtsfehlerhaft umgesetzt wurden.


Sieg vor dem Verwaltungsgericht


Das Verfahren mit meiner Frau vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht war (nach meinen Informationen) der Durchbruch. Hier wurde anscheinend erstmals durch einen Gerichtsgutachter festgestellt, dass der zuvor schon seit Jahren von der Verwaltung eingesetze Gutachter Prof. Dr. Dr. R anscheinend jahrelang falsches Gutachten mit einer eigenen Vergleichstabelle erstellt hatte.


In Köln konnte ich einen weiteren Fall verfolgen, indem das Gutachten eines Prof. Dr. F wiederum durch einen Gerichtsgutachter kritisiert wurde. Die Kammer hielt das Gutachten schlicht für nicht nachvollziehbar und der Justitiar der Approbationsbehörde hob noch im Gerichtssaal den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete sich, dem Zahnarzt die Approbation zu erteilen. Inzwischen gibt es mehrere Urteile, die die Ansichten von verschiednen Gutachtern widerlegen.


Notwendige Dokumentationen


Die Verfahren, ob gerichtlich oder aussergerichtlich zeigen deutlich, dass für eine erfolgreiche Durchsetzung des Approbationsanspruches nach ZHG und BÄO zwei wesentliche Punkte gibt, die nahtlos zusammen greifen müssen.

1.  Gezielte Erstellung eine Dokumentation mit sämtlichen Unterlagen und Nachweisen.

2.  Fachkundige juristische Ausarbeitung durch einen Fachanwalt (den ich Ihnen gerne vermittle) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.


Oft spreche ich auch bei der entscheidenden Frage der „wesentlichen Unterschiede“ von der 4 Säulen-Strategie zur Überprüfung, ob überhaupt „wesentliche Unterschiede“ vorliegen.

  • Meine Arbeit umfasst dann im Normalfall
    1.) Überprüfung Ihrer Unterlagen auf Vollständigkeit und die Behördenanforderungen (Apostille etc.)
    2.) Stundenauswertung Ihres Studienzeugnisse, bzw. des Diplomanhanges  (auch wenn nicht mehr relevant)
    3.) Günstigerprüfung (welche Vergleichsuni in Deutschland ist die günstigste in Bezug auf Ihre universitären Stunden)
    4.) Fachzuordnung der thematischen Pläne ggf. mit Ihrer Hilfe !
    5.) Erstellung eine entsprechenden quantitativen (nach Stunden) und qualitativen (nach Inhalten) Auswertung Ihrer Unterlagen
    6.) Prüfung der Vollständigkeit (formale Anforderungen) und Aussagefähigkeit Ihrer Berufszeugnisse
    7.) Zeugnisbeispiele nach Behördenanforderungen
    8.) Hotline für Rückfragen und Begleitung bis zur Approbation

Als BVFS Sachverständiger erstelle ich seit einigen Jahren detaillierte Auswertungen, wobei ich den Ärzten und Zahnärzten im Verfahren genau erkläre, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden, denn oft scheitern die Approbationsanträge an Kleinigkeiten, falschen Übersetzungen und vergessenen Unterlagen.

Mich hat doch keine darauf hingewiesen !   Warum hat mir das keiner gesagt ?“   

höre ich leider oft.   Es ist nun einmal so, dass nicht alle Behörden so richtig hilfreich sind.

Für eine eventuelle notwendige juristische Ausarbeitung und Dokumentation arbeite ich mit verschiedenen Fachanwälten zusammen, die ich Ihnen dann fallbezogen vorstelle.

Egal, ob Ihr Antrag bereits abgelehnt wurde oder Sie einen Antrag nach § 2 ZHG Approbation, § 13 ZHG oder BÄO stellen wollen, sollten Sie mit mir für die Ausarbeitung Ihrer Unterlagen einmal unverbindlich Kontakt unter der Hotline 02206 – 911216  (rund um die Uhr) aufnehmen.


per eMail erreichen Sie mich unter –>   wilhelm@gerner.email

Bei speziellen Fragen benutzen Sie dieses –>  Kontaktformular